Wohnbauförderung-Richtlinien 1.1.2010

Bei rechtskräftigem Vorschreibungsbescheid einer Aufschließungsabgabe/Ergänzungsabgabe wird von der Marktgemeinde Amaliendorf-Aalfang ein Baukostenzuschuss bis zu 35% gewährt. Die Gewährung erfolgt durch den Gemeinderat unter der Zugrundelegung des Gemeinderatsbeschlusses dieser Richtlinien.

Die entsprechenden Anträge erfolgen durch den Liegenschaftseigentümer an den Bürgermeister. Die Anträge sind auf folgende Voraussetzungen für eine positive Antragserledigung zu prüfen: 

a) Meldung in der Gemeinde:

Als Grundlage für die erforderliche Meldung in der Gemeinde gilt die Eintragung in der Bundeswählerevidenz (ehem. Hauptwohnsitzdefinition) zum Zeitpunkt der Bescheidübernahme der Aufschließungsabgabe/Ergänzungsabgabe für einen ununterbrochenen Zeitraum von mind.10 Jahren.

Bei - unter Punkt a), angeführter aufrechter Meldung in der Gemeinde von einer Person an der gegenstdl. Liegenschaft beträgt die Förderungshöhe 17,5%.
Bei - unter Punkt a), angeführter aufrechter Meldung in der Gemeinde von mind. zwei Personen an der gegenstdl. Liegenschaft beträgt die Förderungshöhe 35%. 

b) Diese Förderung wird ausschließlich für Wohngebäude zuerkannt. Der Baubeginn muss innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftigem Baubescheid erfolgen. Eine Parzellenvergrößerung ohne Bautätigkeit im bereits erwähnten Zeitraum stellt keine Förderungsgrundlage dar.

c) Die Antragsvergebührung richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

d) Eine ev. beantragte Stundung der Aufschließungskosten kann nur über einen Zeitraum von 3 Jahren erfolgen. Es ist dafür ein Gemeindevorstandsbeschluss erforderlich. Die Verzinsung erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (lt. § 212b BAO beträgt die Verzinsung ab einem Betrag von € 200,-- 6%/Jahr).

e) Die Gutschrift eine bewilligten Wohnbauförderung erfolgt nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige für das betreffende Wohn-/Gewerbeobjekt.

f) Bei Gewerbebetrieben, in Verbindung mit der aufrechten Meldung (wie bereits unter Punkt a) angeführt) des betriebsinhabers/Geschäftsführers in der Gemeinde, ist eine Förderung in der Höhe von 20% zu bewilligen. Die Punkte a)– e), g), h),i) sind auch hier bindend.

g) Die derzeit geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Hackschnitzel-, Pellets- oder Holzvergaserheizungen, Aufstellung von Einzelöfen mit Pelletsbefeuerung, sowie ähnlichen Wärmesystemen, die in ihrer Beschaffenheit und Leistung den angeführten Systemen gleichen, sind als wesentlicher Bestandteil dieser Wohnbauförderungsrichtlinien anzusehen und werden mit 1.1.2010 in diese Richtlinien aufgenommen.

h) Bei Vorliegen sämtlicher Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinien (Punkte a–g) ist ein zusätzlicher Gemeinderatsbeschluss nicht mehr erforderlich. In diesem Fall ist der Beschluss dieser Richtlinien als bindend anzusehen.

i) Diese Richtlinien treten mit 1.1.2010 in Kraft.

Beschlussfassung in der GRS v. 17.12.2009